Auszug aus dem Jugendschutzgesetz §9 Alkoholische Getränke
Nach ständiger Rechtsprechung ist alkoholfreies Bier kein alkoholisches Getränk im Sinne der Vorschrift, auch wenn der Verzehr wegen der Geschmacksgewöhnung aus präventiven Aspekten sicherlich bedenklich erscheint. "Alkoholfreies Bier" ist jedoch nicht völlig alkoholfrei im naturwissenschaftlichen Sinn, es hat einen Restalkoholgehalt bis zu 5,0 Gramm/l (= 0,5 % Vol.). Einen Restalkoholgehalt haben auch Süßmoste und Kefir. Wird die 1 % Vol. Alkoholgrenze überschritten, handelt es sich um alkoholische Getränke. Dazu gehört auch leichtes Bier sowie leicht vergorener neuer Wein.
Also fällt alkoholfreies Bier nicht unter den Jugendschutz, oder doch? Ab und an trinke ich gerne mal ein alkoholfreies Bierchen. Macht das Bäuchlein nicht so dick...